Sie sind Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft. Sobald Ihr Steuerberater deren bilanzielle Überschuldung feststellt, darf er Ihren Jahresabschluss nicht mehr ohne weiteres unter Fortführungsgesichtspunkten aufstellen, sondern nur dann, wenn die handelsrechtliche keine insolvenzrechtliche Überschuldung ist. Dies ist der Fall, wenn nicht gleichzeitig Zahlungsunfähigkeit besteht oder droht.

Ihr Steuerberater wird Sie daher auffordern nachzuweisen, dass die Gesellschaft in den folgenden 12 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen, also ihre Zahlungsfähigkeit zu erhalten.

Dieser Nachweis ist eine (positive) Fortbestehensprognose. In der Regel wird Ihr Steuerberater darauf bestehen, dass diese Prognose von einer geeigneten, fachkundigen Person erstellt wird. Wir übernehmen das für Sie und führen in Ihrem Auftrag auf der Grundlage der uns von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen eine detaillierte Liquiditätsbetrachtung durch und bewerten diese im Kontext der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft.

Können Sie die Prognose nicht beibringen oder fällt sie negativ aus, muss Ihr Steuerberater Sie darüber belehren, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß § 15a InsO verpflichtet sind, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen.

In Relation zu den dabei regelmäßig drohenden Haftungsrisiken – sowohl für den Geschäftsleiter als auch für den Steuerberater – erscheinen die Kosten für die Fortbestehensprognose schnell als ebenso sinnvolle wie vergleichsweise geringe Ausgaben.

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